Neue Parkregelung im Ortskern
Das Ordnungsamt informiert
In der Oberen, Mittleren, Unteren, Hinteren und Kirchheimer Straße ist das Parken künftig nur noch für PKWs und nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen zulässig. Diese Maßnahme wurde getroffen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Bisher fehlten Ausweichmöglichkeiten für entgegenkommende Fahrzeuge, was häufig zu gefährlichen Situationen führte. Es wurde bemängelt, dass dadurch immer wieder der Einsatz von Räum- und Streufahrzeugen des Winterdienstes, der Müllentsorgung und auch der Rettungsfahrzeuge behindert wurde. Zunehmend problematisch war auch der Bus-Begegnungsverkehr in der Kirchheimer Straße.
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Kirchheim ordnete deshalb nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse durch die unabhängige Verkehrskommission – bestehend aus Polizei, ADAC Verkehrswacht, Lokale Agenda - FahrRad – die entsprechende Beschilderung und Markierung an.
Was ist künftig erlaubt?
- Das Parken in gekennzeichneten Flächen nur für Fahrzeuge, die als PKW zugelassen sind.
- Außerhalb der Markierungen das Halten zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen.
- Außerhalb der Markierungen das Parken von Handwerkern mit einer Sondergenehmigung während der Durchführung von Arbeiten, sofern der Verkehr dadurch nicht behindert wird.
Für Fragen steht Ihnen Frau Baumgaertel, Leiterin des Ordnungsamtes, unter 07021 5000-18 und t.baumgaertel@dettingen-teck.de zur Verfügung.
Der Wunschbaum – Eine gute Tat!
Der Wunschbaum – eine gute Tat!
Nächste Woche ist es so weit – es werden Spenderinnen und Spender für die Weihnachtsaktion gesucht, die Dettinger Kindern einen Weihnachtswunsch erfüllen wollen.
Es haben sich in den letzten Wochen tolle Weihnachtswünsche angesammelt, die bis Donnerstag, 22. November im Foyer des Rathauses an unserem schön geschmückten Weihnachtsbaum hängen.
Jeder, der gerne einem Kind einen Weihnachtswunsch erfüllen möchte, kann ab Freitag einen Stern vom Weihnachtsbaum holen, das gewünschte Geschenk (max. 20,00 €) besorgen und es weihnachtlich verpackt, mit dem Namen des Kindes versehen, bis spätestens Dienstag, 10. Dezember, im Bürgerbüro des Rathauses abgeben.
Vielen Dank auch an unsere fleißigen Sternebastler des Schülerhorts!
Informationen zur neuen Grundsteuer zum 01.01.2025
Grundsteuer-Hebesätze für das Jahr 2025 vom Gemeinderat festgelegt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.10.2024 die neuen Grundsteuer-Hebesätze für das Umstellungsjahr 2025 beschlossen:
Grundsteuer A: 300 v.H.
(Hebesatz 2024: 410 v.H.)
Grundsteuer B: 180 v.H.
(Hebesatz 2024: 410 v.H.)
Ausgangslage - Gerichtsurteil
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherigen Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das Gericht damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt. Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass die bisherigen Bewertungsregeln nur noch für eine Übergangszeit bis 31.12.2024 angewandt werden dürfen. Zum 01.01.2025 erfolgt nun die Systemumstellung.
Wie berechnet sich die Grundsteuer ab 2025?
Die Grundsteuer ab 2025 wird auch weiterhin wie bisher bereits in einem sogenannten dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids durch das Finanzamt.
- Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Grundsteuermessbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt.
- Im dritten und letzten Schritt errechnet jede Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen (Eigentümer) von der Gemeinde festgesetzt.