Menü
Facebook Icon

Neuregelung der Grundsteuer in 2025 - Umsetzung in Dettingen

Das im November 2020 vom Landtag verabschiedete Landesgrundsteuergesetz bildet ab Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer in Baden-Württemberg. Die Systemumstellung wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Vorausgegangen ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018. Für die neue Grundsteuer müssen die Finanzämter alle Grundstücke in Baden-Württemberg zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewerten. Eigentümerinnen und Eigentümer mussten dafür eine vollständige Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) bis zum 31. Januar 2023 für die Grundsteuer B (Besteuerung Grundvermögen) abgeben. 

 

Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, durch das örtlich zuständige Finanzamt (Nürtingen mit Außenstelle Kirchheim) im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer in 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz

 

Der neue Hebesatz und die Bodenrichtwerte werden sich vielerorts von den bisherigen Daten teilweise deutlich unterscheiden. Insofern sind die Hebesätze ab 2025 mit den bisherigen Sätzen zwischen den Städten und Gemeinden nicht mehr vergleichbar. 

 

Der Gemeinderat kann den Hebesatz für 2025 in Dettingen erst festsetzen, wenn für alle auf Dettinger Markung liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts vorliegen. Dies wird voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 der Fall sein. Vorher lässt sich deshalb noch nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird. Damit steht die Höhe der Grundsteuer im jeweiligen Einzelfall in 2025 erst fest, wenn der neue Hebesatz vorliegt. 

 

Klar ist, dass es ab 2025 zu Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen kommen wird. 

 

Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Systemumstellung und so auch rechtlich und politisch ausdrücklich gewollt. Die bisherigen Einheitswerte (basierend auf dem Basisjahr 1964) geben schon seit Jahrzehnten nicht mehr die realitätsgerechte Relation der Grundstückswerte zueinander wieder. Aus diesem Grund wurde durch das Bundesverfassungsgericht auch die Unvereinbarkeit der bisherigen Grundsteuerbemessung mit Artikel 3 des Grundgesetzes festgestellt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegt. 

 

Die Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) orientiert sich ab 2025 ausschließlich am Bodenwert. Der Bodenwert, so die Überlegung des Gesetzgebers, spiegele den Verkehrswert eines (fiktiv) unbebauten Grundstücks lageabhängig wider und verkörpere das abstrakte Nutzenpotenzial eines Grundstücks. Grundlage sind die von den Gutachterausschüssen zu ermittelnden Bodenrichtwerte. Maßgebend ist der Bodenrichtwert in der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Die Fokussierung auf die Bodenwerte mit Verzicht auf die Berücksichtigung der Grundstücksbebauung vereinfacht die Bewertung. Eine aufwändige Erhebung und Pflege von Gebäudeflächen (Wohn-/Nutzflächen, Bruttogrundflächen) und weiterer Gebäudedaten entfällt somit.

 

Das nachfolgende Schaubild von Gemeindetag und Städtetag zeigt anschaulich das dreistufige Verfahren für die Ermittlung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 auf:

 

 

Zur Entlastung des Wohnbereichs wird im Messbetragsverfahren auf Ebene der Steuermesszahl eine Privilegierung eingeführt, die an die überwiegende Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken anknüpft (Abschlag um 30 Prozent von der ansonsten anzuwendenden Steuermesszahl von 1,3 Promille). Deshalb ist von einer modifizierten Bodenwertsteuer die Rede. 

 

 

Beschluss des Gemeinderates am 06.02.2023 zur Umsetzung in Dettingen im Jahr 2025: 

Der Gemeinderat hat einstimmig den Grundsatzbeschluss gefasst, die Umsetzung der Systemumstellung der Besteuerung des Grundvermögens (Grundsteuer B) im Umstellungsjahr 2025 aufkommensneutral (bezogen auf das Aufkommen des Jahres 2024) umzusetzen. Der Hebesatz 2025 wird so bemessen werden, dass das Aufkommen des Jahres 2024 wieder erzielt werden kann. Dieser Beschluss ist dem Gemeinderat wichtig als frühzeitiges Signal an alle betroffenen Steuerzahler in Dettingen. Wobei die angestrebte Aufkommensneutralität für das Umstellungsjahr 2025 in der Gesamtbetrachtung natürlich ausdrücklich keine Belastungsverschiebungen ausschließt, sondern diese die Regel sein werden

(12 Jastimmen)

 

Vollständigkeitshalber wird aber darauf hingewiesen, dass auch bei einer aufkommensneutralen Umsetzung der Systemumstellung im Jahr 2025 Hebesatzerhöhungen bei der Grundsteuer für die Zukunft (unabhängig vom Systemwechsel) nicht ausgeschlossen werden können. 

 

Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung (Tel: 5000-0; eMail: Gemeinde@dettingen-teck.de) wenden. 

Schon gewusst?