Bekanntmachungen
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Baulandumlegung „Guckenrain-Ost“, Gemarkung Dettingen
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Dettingen unter Teck, Landkreis Esslingen, hat in seiner Sitzung am 07.07.2025 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), nach Anhörung der Eigentümer die Einleitung der Baulandumlegung „Guckenrain-Ost“ beschlossen.
In das Verfahren werden folgende Flurstücke der Gemarkung Dettingen einbezogen: Westlicher Teil von Flst. Nr. 2003/2 mit ca. 7 m², Flst. Nr. 2093, Flst. Nr. 2094, Flst. Nr. 2095, westlicher Teil von Flst. Nr. 2096 mit ca. 856 m², westlicher Teil von Flst. Nr. 2097 mit ca. 831 m², westlicher Teil von Flst. Nr. 2098 mit ca. 1609 m², westlicher Teil von Flst. Nr. 2099 mit ca. 889 m², westlicher Teil von Flst. Nr. 2100 mit ca. 736 m², westlicher Teil von Flst. Nr. 2103/1 mit ca. 568 m², westlicher Teil von Flst. Nr. 2104 mit ca. 1004 m², westlicher Teil von Flst. Nr. 2105 mit ca. 742 m², westlicher Teil von Flst. Nr. 2106 mit ca. 762 m², westlicher Teil von Flst. Nr. 2107 mit ca. 1015 m², Flst. Nr. 2123, nördlicher Teil von Flst. Nr. 2123/2 mit ca. 119 m², Flst. Nr. 2136, Flst. Nr. 2138/1, Flst. Nr. 2167/2, Flst. Nr. 2168, Flst. Nr. 2169, Flst. Nr. 2169/2, Flst. Nr. 2170, Flst. Nr. 2171 und Flst. Nr. 2172.
Das Umlegungsgebiet ist in der Übersichtskarte der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin Eva-Maria Schönauer vom 13.06.2025 dargestellt, welche von jedermann während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Dettingen unter Teck, Schulstraße 4, 73265 Dettingen unter Teck, Zimmer 3 (Bürgerbüro), eingesehen werden kann.
Das Umlegungsgebiet liegt im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Guckenrain-Ost“. Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt dem Umlegungsausschuss der Gemeinde Dettingen unter Teck gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Durchführung des BauGB vom 02. März 1998 (GBl. S. 185) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats der Gemeinde Dettingen unter Teck vom 19.05.2025.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
- Nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks sowie Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden hiermit gemäß § 50 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Dettingen unter Teck, Schulstraße 4, 73265 Dettingen unter Teck, anzumelden.
- Werden diese Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen nach § 50 Abs. 3 Baugesetzbuch gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss „Guckenrain-Ost“ dies bestimmt.
- Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss gemäß § 50 Abs. 4 Baugesetzbuch die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstückteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkraftreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 Baugesetzbuch zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
VII. Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann gemäß § 217 Baugesetzbuch binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Dettingen unter Teck, Schulstraße 4, 73265 Dettingen unter Teck, eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, 70182 Stuttgart, Urbanstraße 20.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch).
VIII. Öffentliche Auslegung
der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Nach § 53 BauGB werden die Bestandskarte und die nachstehend unter Ziffer 1 und Ziffer 2 aufgeführten Teile des Bestandsverzeichnisses des Umlegungsgebietes in der Zeit
vom 21.07.2025 bis einschließlich 22.08.2025
im Rathaus der Gemeinde Dettingen unter Teck, Schulstraße 4, 73265 Dettingen unter Teck, Zimmer 3 (Bürgerbüro), öffentlich ausgelegt.
Jedermann, insbesondere die Beteiligten im Umlegungsverfahren, können während dieser Zeit zu den üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis einsehen und gegebenenfalls Berichtigung beantragen. In den unter Ziffer 3 aufgeführten Teil des Bestandsverzeichnisses ist nach § 53 Abs. 4 BauGB die Einsicht jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets aus und bezeichnet die Eigentümer nach Ordnungsnummern.
In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück aufgeführt:
- die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer;
- die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung der Grundstücke
unter Angabe von Größe und Nutzungsart; - die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und
Beschränkungen.
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung werden nach § 53 Absatz 2 BauGB hiermit bekanntgemacht.
Dettingen unter Teck, den 08.07.2025
Umlegungsausschuss
Haußmann, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan "Guckenrain-Ost“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften. Billigung des Bebauungsplanvorentwurfs und Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Gemeinderat hat am 19.05.2025 in seiner öffentlichen Sitzung den Vorentwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Guckenrain-Ost“ gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Maßgebend ist der Vorentwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften des Büros Zoll Architekten Stadtplaner Stuttgart vom 05.05.2025 (Planteil, Textteil und Begründung).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst im Wesentlichen die Flurstücke Nr. 2093,
2094, 2095, die Teilbereiche der Flurstücke Nr. 2003/2, 2096, 2097, 2098, 2099, 2100, 2101,
2102, 2103/1, 2104, 2105, 2106, 2107, 2123/2 sowie die Grundstücke Nr. 2123, 2136, 2138/1,
2167/2, 2168, 2169, 2169/2, 2170, 2171, 2172.
Maßgebend ist der Geltungsbereich des Abgrenzungsplans vom 07.10.2024.
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat am 21.10.2024 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gemäß § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan und für die örtlichen Bauvorschriften „Guckenrain-Ost“ gefasst.
Verfahren
Zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird der Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften samt den bislang vorhandenen fachlichen Beiträgen in der Zeit vom 02.Juni.2025 bis 04.Juli.2025 im Rathaus der Gemeinde Dettingen unter Teck, Schulstraße 4, 73265 Dettingen unter Teck, Erdgeschoss, Bürgerbüro, zu den üblichen Öffnungszeiten (montags, mittwochs bis freitags von 8:00 – 12:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 7:30 – 18:00 Uhr) öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Zusätzlich zur Planauslage sind der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen während des Zeitraums der Auslegung auch unter der Internetadresse und Ratsinformationsdienst
https://dettingen-teck-sitzungsdienst.komm.one/bi/vo0050.asp?__kvonr=1436
https://magentacloud.de/s/nrFSd2cCtsEG4pw
in elektronischer Form verfügbar. Stellungnahmen können auch in elektronischer Form unter den E-Mail-Adressen d.schuster@dettingen-teck.de oder gemeinde@dettingen-teck.de abgegeben werden. Bei Fragen zu den Planunterlagen können Sie sich gerne unter den Telefonnummern 07021 / 5000-12 oder 07021 / 5000-0 (Telefonzentrale) melden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die nicht während der Auslegungsfrist abgegeben wurden, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4a Abs. 6 BauGB).
Ziele und Zwecke der Planung
Die Entwicklung des städtebaulichen Konzepts „Guckenrain-Ost“ geht auf den bestehenden und weiter wachsenden Druck des Wohnungsmarktes zurück. Bei der zuletzt durchgeführten Abfrage zum Wohnraumbedarf haben 69 Dettinger*innen den Bedarf für neuen Wohnraum von der Mietwohnung bis zum Eigenheim bei der Gemeinde angemeldet.
Die an die Abrundungsfläche “Guckenrain-Ost“ angrenzenden Wohnbauflächen wurden bereits Mitte der 1970er-Jahre erschlossen. Die Abrundung wurde dabei ausgespart, da es damals aufgrund der Topografie nicht möglich war, die Entwässerung des Gebietes zu gewährleisten. Inzwischen besteht die Möglichkeit eines Anschlusses im Freispiegelgefälle an den Sammelkanal, welcher zu einem Teil über die Gemarkung der Gemeinde Dettingen verläuft. Mit dem Sammelkanal wurden der Ortsteil Nabern der Stadt Kirchheim unter Teck sowie die Gemeinde Bissingen an der Teck an das Gruppenklärwerk in Wendlingen am Neckar angeschlossen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Möglichkeit geschaffen circa 120 Wohneinheiten zu errichten. Eine maßvolle Durchmischung und ein Wohnungsmix, bestehend aus Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern sowie Mehrfamilienhäusern, finden sich im Gebiet wieder.
2021 wurde ein ergebnisoffener Beteiligungsprozess durchgeführt. Im November 2021 fand in der Schloßberghalle eine Veranstaltung mit den betroffenen Grundstückseigentümern innerhalb der Abrundungsfläche statt. Für die Öffentlichkeit wurden Informationsveranstaltungen im Dezember 2021 angeboten.
Am 25.04.2022 wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der städtebauliche Entwurf als Grundlage für den Bebauungsplan „Guckenrain-Ost“ gebilligt.
Der Bebauungsplan ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt. Er wird im Regelverfahren mit einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und die Angabe nach § 3 Abs. 2 S.2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie einer zusammenfassenden Erklärung erarbeitet.
Zusammenfassung der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Von der Gemeinde eingeholte Stellungnahmen:
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) StadtLandFluss, Nürtingen 05.11.2021
- Entwurf Umweltbericht mit Eingriffs-/ Ausgleichs-Bilanzierung, StadtLandFluss, Nürtingen 05.05.2025
- Freiraumkonzept und grünordnerische Inhalte, Fischer + Partner, Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur, Reichenbach an der Fils, 05.05.2025
- Luftbildauswertung auf Kampfmittelbelastung, K 1250, BG Guckenrain Ost, Dettingen unter Teck, LBA Luftbildauswertung GmbH, Stuttgart, 09.07.2020
- Geotechnischer Bericht, Erschließung des Neubaugebietes „Guckenrain-Ost in 73265 Dettingen unter Teck, BWU, Kirchheim Teck, 15.12.2020
- Schalltechnische Voruntersuchung Bebauungsplan „Guckenrain Ost“, SoundPLAN GmbH, Backnang, 23.09.2021 mit Anlage
- Durchführung einer Gefährdungs- und Risikoanalyse sowie Entwicklung eines Handlungskonzeptes zu starkregenbedingten Überflutungen im Bereich der Ge-meinde Dettingen unter Teck, Wald und Corbe, Hügelsheim. April 2023
- Wohngebiet Guckenrain Ost, Verkehrstechnische Untersuchung, Ingenieurbüro Thomas und Partner, Möglingen, 03.11.2022.
Dettingen unter Teck, 23.05.2025
gez. Haußmann
Bürgermeister