Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren Geh- und Radwegunterführung
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Bekanntmachung
Regierungspräsidium Stuttgart, Az.: RPS24-390-511
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Geh- und Radwegunterführung in Dettingen unter Teck
Einleitung des Verfahrens
Die Gemeinde Dettingen hat für das o.g. Straßenbauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 37 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt.
Gegenstand der Planfeststellung ist der Neubau der Geh- und Radwegunterführung zur Unterquerung der Teckbahn und der B 465 in Dettingen unter Teck. Der Geh- und Radweg soll vom südlichen Ende des Bahnhofsplatzes schräg unter der Teckbahn und der B 465 südöstlich geführt werden und an den bestehenden Rauberweg nördlich des Schulgeländes der Teckschule anschließen. Der Geh- und Radweg ist in einer Breite von 6 m geplant, wobei 2,2 m auf den Gehweg und 3,4 m auf den Radweg entfallen. Der Zugang zur Unterquerung soll beidseits über barrierefreie Rampen und südlich zur Eisenbahnstraße hin zusätzlich über eine Treppe erfolgen. Nach der Planung beträgt die Gesamtlänge des Unterführungsbauwerks ca. 181 m. Das Vorhaben umfasst zudem die Verlegung des im östlichen Zugangsbereich tangierten Feldwegs und die Errichtung eines neuen Überführungsbauwerks im Bereich der neuen Straßenüberquerung der B 465 mit einer Länge von ca. 5,90 m.
Um Beeinträchtigungen durch das Vorhaben soweit wie möglich zu vermeiden und zu minimieren bzw. zu kompensieren, sind Maßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören z.B. Bauzeitenregelungen zum Schutz von Brutvögeln, bauzeitlicher Schutz der angrenzenden Vegetation, Minimierung der Auswirkungen durch die Baustelle, Vorgaben für die Lagerung und Abtrag von humosem Oberboden, Verwendung insektenfreundlicher Lichtquellen, Wiederherstellung von Hecken, Verwendung vogelfreundlicher Verglasung, Entsieglung von Flächen, Baumpflanzungen sowie teilweise Anrechnung der Ökopunkte aus der Maßnahme „Waldrefugium 1 Dachsbühl (WR1)“.
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24, zuständig.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) werden in der Zeit
von Dienstag, 09.09.2025 bis Mittwoch, 08.10.2025
-je einschließlich-
auf der Internetseite der Gemeinde Dettingen unter https://www.dettingen-teck.de/bekanntmachung-planfeststellungsverfahren-geh-und-radwegunterfuehrung.html und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt2/ref24/seiten/planfeststellung/ in der Rubrik „Aktuelle Planfeststellungsverfahren > Straße“ zugänglich gemacht.
Zusätzlich können die Planunterlagen in diesem Zeitraum bei der Gemeinde Dettingen, Bürgerbüro, EG, Zimmer 3, Schulstraße 4, 73265 Dettingen unter Teck während der Öffnungszeiten (Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr) in Papierform eingesehen werden. Wir weisen darauf hin, dass das Rathaus am Freitag, den 26. September 2025 geschlossen ist.
Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis einschließlich
Mittwoch, 22.10.2025
beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstr. 21 in 70565 Stuttgart (Vaihingen) bzw. Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart oder bei der Gemeinde Dettingen unter Teck, Schulstraße 4, 73265 Dettingen unter Teck schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG.
Die Schriftform kann gemäß § 3a Abs. 2 S. 1 LVwVfG durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an referat24@rps.bwl.de zu versenden. Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch die in § 3a Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG genannten elektronisch signierten Erklärungen. Im Falle des § 3a Abs. 3 Nr. 2d LVwVfG ist die Erklärung an poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de zu übermitteln. Auch eine Übermittlung per Telefax an 0711 904-11190 hält die Schriftform ein.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen - § 37 Abs. 9 StrG. Gemäß § 73 Abs. 4 LVwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist auch Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG ausgeschlossen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nur für dieses Planfeststellungsverfahren.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Einwendungen in Schriftform und per Fax müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht.
- Eine Eingangsbestätigung zu den Einwendungen erfolgt nicht.
- Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Unterlagen im Internet verlängert die Frist nicht.
- Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden erörtert. Dieser Termin wird vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertretung, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.
- Kosten, die z.B. durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, können nicht erstattet werden.
- Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst (z.B. Kaufpreis) wird gegebenenfalls in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt.
- Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung der Pläne an treten die Anbaubeschränkungen nach § 23 StrG und die Veränderungssperre nach § 26 StrG in Kraft.
- Es wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Stuttgart, die auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ unter dem Stichwort „24-01SFT_17-01K: Planfeststellung“ abrufbar ist, sowie auf die Datenschutzerklärung der Gemeinde Dettingen unter https://www.dettingen-teck.de/datenschutz.html verwiesen.
Regierungspräsidium Stuttgart
gez. Beck
Planunterlagen für das Vorhaben: Neubau der Geh- und Radwegunterführung in Dettingen unter Teck, Az.: RPS24-390-511
Veröffentlichungszeitraum der Planunterlagen: Dienstag, 09.09.2025 bis einschließlich Mittwoch, 08.10.2025
Die Planunterlagen zum o.g. Planfeststellungsverfahren finden Sie unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/abt2/ref24/seiten/planfeststellung/
unter der Kategorie „Aktuelle Planfeststellungsverfahren“ und der Rubrik „Straße“.
Die Bekanntmachung für die Einleitung des o.g. Verfahrens ist ab Freitag, 29. August 2025 auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/service/bekanntmachung/planfestellung/
in der Kategorie „Bekanntmachungen Planfeststellungsverfahren“ abrufbar.