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Schöffenwahl

Schöffenwahl 2023: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Amts- und Landgericht gesucht

Im ersten Halbjahr 2023 werden Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gesucht. Auch in Dettingen unter Teck können Männer und Frauen sich melden, um am Amtsgericht und am Landgericht als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilzunehmen. 

Bewerbungen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter erfolgen über das ausgefüllte Bewerbungsformular, das hier  abrufbar ist. Die Bewerbungen können ab sofort postalisch an die Gemeindeverwaltung Dettingen unter Teck, Haupt- und Ordnungsamt, Schulstraße 4 in 73265 Dettingen unter Teck oder per E-Mail an d.schuster@dettingen-teck.de gesendet werden.

 

Um einen möglichst ausgewogenen Vorschlag machen zu können, soll bei der Aufstellung der Vorschlagslisten auch allen Vereinigungen, Organisationen und Kirchen sowie auch Einzelpersonen die Möglichkeit gegeben werden, Vorschläge einzureichen.

 

Der Dettinger Gemeinderat schlägt dem Amtsgericht aus den eingehenden Bewerbungen geeignete Kandidaten für die Schöffenwahlliste 2023 vor. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Hauptschöffen und Hilfsschöffen, die bei Bedarf als Hauptschöffen nachrücken, aus.


Schöffenwahl 2023: Wer kann sich bewerben?

Eine Bewerbung einreichen können alle, die ihren Hauptwohnsitz in Dettingen haben und deren Alter am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre beträgt. Zudem sind nur Personen wählbar, die über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Von der Wahl ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann. Auch hauptamtlich in der Justiz tätige Personen wie beispielsweise Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte und Bewährungshelfer oder Religionsdiener dürfen ebenfalls nicht zu Schöffen gewählt werden.

 

Voraussetzungen für Laienrichterinnen und –richter

 

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Für Schöffen, auch bekannt als sogenannte „Laienrichter“, wird keine juristische Vorbildung vorausgesetzt. 

 

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Die beiden Schöffen könnten also den Berufsrichter überstimmen. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten für die Wahrnehmung ihrer Schöffentätigkeit freizustellen, da es ein Ehrenamt ist. Es dürfen sich dadurch keine Nachteile für Arbeitnehmende ergeben.

 

Weitere Informationen gibt es im Rathaus bei Frau Schuster, Haupt- und Ordnungsamt, Tel.: 07021 5000-12 sowie unter www.schoeffenwahl2023.de.